
In der Nacht zum Mittwoch wurden nahezu 100 Grabsteine auf dem Neuen Friedhof in Potsdam mit Fäkalien beschmiert. Nach Angaben der Stadt Potsdam wurden insgesamt 96 Grabsteine durch diesen mutmaßlichen Vandalismus betroffen. Diese Information wurde am Donnerstag von der Pressestelle der Stadt offiziell bestätigt. Bei der Entdeckung des Vorfalls am Mittwochmorgen informierten die Mitarbeiter des Friedhofs sofort die Polizei und erstatteten Anzeige wegen Sachbeschädigung sowie wegen Störung der Totenruhe.
Am Tatort wurden Spuren gesichert, und die Kriminalpolizei hat die Ermittlungen aufgenommen. Bislang gibt es jedoch keine Hinweise auf ein politisches Motiv. Die Taten scheinen nicht gezielt auf bestimmte Gräber ausgerichtet gewesen zu sein. Die Friedhofsverwaltung reagierte rasch und ließ die verschmutzten Grabsteine umgehend reinigen, um den Anwohnern und Angehörigen der Verstorbenen die Pietät zu wahren.
Folgen der Störung der Totenruhe
Christine Homann, Pressesprecherin der Landeshauptstadt, äußerte sich zu den Vorfällen und bezeichnete solche Taten als inakzeptabel, da sie zusätzlichen Schmerz für die Hinterbliebenen verursachen. Der Neue Friedhof ist nicht einfach ein Begräbnisplatz; er beinhaltet auch Kriegsgräber, historische Grabanlagen und Gedenkstätten für die Opfer des Zweiten Weltkriegs. Dies verleiht dem Ort eine besondere historische und kulturelle Bedeutung, die durch solche Vandalismen tief verletzt wird.
Im August 2024 ereignete sich ein ähnlicher Vorfall, bei dem 81 Gräber mit Fäkalien beschmutzt wurden. Auch damals konnte kein erkennbares Muster bei den Taten festgestellt werden. Solche Vorkommnisse werfen grundlegende Fragen zur Störung der Totenruhe auf, die im deutschen Strafgesetz (§ 168 StGB) geregelt ist. Der Gesetzesparagraph zielt darauf ab, das Pietätsgefühl der Angehörigen und der Gesellschaft sowie das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen zu schützen.
Nach deutschem Recht sind nur vorsätzliche Störungen der Totenruhe strafbar; fahrlässige Taten hingegen bleiben straffrei. Zu den als Störungen geltenden Handlungen zählen unter anderem Grabschändungen und der Diebstahl von Urnen. Der Gesetzgeber sieht für die Störung der Totenruhe Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor. Zudem ist diese Handlung ein Offizialdelikt, was bedeutet, dass die Ermittlungen ohne Antrag Dritter aufgenommen werden können.
Die Verjährungsfrist für solch eine Straftat beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. In Anbetracht der Schwere der Vorfälle ist es zu hoffen, dass die Ermittlungen schnell zu Ergebnissen führen. Es bleibt zu beobachten, ob die zuständigen Behörden in der Lage sind, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen und die Störungen in Zukunft zu verhindern.