Berlin

Warnstreik am BER: Flugbetrieb am Montag komplett eingestellt!

Am Montag, den 10. März 2025, wird der Flughafen Berlin Brandenburg (BER) aufgrund eines von der Gewerkschaft ver.di organisierten Warnstreiks den Flugbetrieb vollständig einstellen. Der Streik beginnt in der Nacht um 0 Uhr und dauert bis Mitternacht. Etwa 246 An- und Abflüge mit circa 67.000 Passagieren waren an diesem Tag geplant, was bundesweit über 500.000 Reisende betrifft, die von den Maßnahmen des Bodenverkehrspersonals und der Sicherheitskontrollen betroffen sind, die ebenfalls zum Streik aufgerufen wurden. Diese Ankündigung ermöglicht es den Passagieren, frühzeitig alternative Reisepläne zu schmieden und reduziert unnötigen Stress für die Reisenden.

Betroffene Flugreisende sind aufgefordert, sich bei ihren Fluggesellschaften oder Reiseveranstaltern zu informieren und gegebenenfalls Umbuchungen vorzunehmen. Die Gewerkschaft ver.di fordert in den aktuellen Tarifverhandlungen eine Lohnerhöhung von 8% oder mindestens 350 Euro mehr pro Monat sowie zusätzliche freie Tage für rund 2,5 Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Dieser Streik folgt bereits auf vorherige Arbeitsniederlegungen in Städten wie Köln, Düsseldorf, Hamburg und München.

Regulierungen und Fluggastrechte

Für den Warnstreik am 10. März wird der reguläre Flugbetrieb am BER komplett eingestellt. Passagiere sollten wissen, dass die Fluggesellschaften verpflichtet sind, Ersatzflüge oder alternative Transportmöglichkeiten, wie Bus oder Bahn, anzubieten. Dies gilt insbesondere für innerdeutsche Strecken. Falls es zu Flugausfällen kommt, müssen die Fluggesellschaften den Ticketpreis erstatten oder alternative Beförderungen anbieten, sodass Passagiere nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

Bei Pauschalreisen ist der jeweilige Reiseveranstalter verantwortlich und muss sich um die alternative Beförderung kümmern, einschließlich der Kosten für Verpflegung oder Unterkunft bei verspäteter Ankunft. Zudem haben Reisende, die mehr als fünf Stunden Verspätung haben, Anspruch auf Preisminderung.

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 legt fest, dass Reisende Anspruch auf Entschädigungen bei Flugannullierungen oder erheblichen Verspätungen haben, es sei denn, die Airline beruft sich auf außergewöhnliche Umstände, wie etwa bestimmte Streiks. Die Rechtsprechung zur Haftung der Airlines bei Streiks des Bodenpersonals ist jedoch uneinheitlich. Einige Gerichte werten diese Streiks als außergewöhnliche Umstände, sodass die Airlines nicht haften müssen, während andere Entscheide zugunsten der Passagiere fielen und die Airlines für Betreuungsleistungen und Ersatzbeförderung verantwortlich machen.

Fluggäste, deren Flüge ausfallen, sollten sich direkt an ihre Airline wenden, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Es ist ratsam, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die besten Optionen in dieser Situation ausschöpfen zu können. Bei verzögerten Flügen haben die Airlines außerdem eine Betreuungspflicht, die die Bereitstellung von Essen und Getränken sowie gegebenenfalls eine Hotelunterbringung umfasst.

Zusammenfassend bleibt zu hoffen, dass die Gerichte in den kommenden Wochen klare Richtlinien zur Verantwortung der Fluggesellschaften im Kontext von Warnstreiks im Luftverkehr formulieren. Dies könnte sowohl der Branche als auch den Reisenden helfen, Unsicherheiten in Zukunft zu vermeiden.

Für weitere Informationen können Sie die Berichterstattung von viz.berlin.de, rbb24.de und anwalt.de konsultieren.

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